5. Der Gesuchsgegner sei für berechtigt zu erklären, die gemeinsame Tochter E.________ mindestens je am 1. und 3. Wochenende eines jeden Monats von jeweilen Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr sowie zusätzlich jeden Mittwoch von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.