1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen Prozesskostenvorschuss von CHF 7'500.00 (zzgl. MWST) zu bezahlen. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, einen allfälligen Prozesskostenvorschuss nach Art. 98 ZPO direkt an das Gericht zu leisten. Eventualiter sei der Klägerin die unentgeltliche Prozessführung sowie in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. 3. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem vorgenannten Editionsbegehren (Ziff. 8) noch – rechtzeitig – vor der Eheschutzverhandlung nachzukommen. Kantonsgericht Schwyz 3