{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-11-27", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2012-55_2012-11-27.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "60c6070e198d1fd4fa375513d88194d2"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2012-55_2012-11-27.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2012_55_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d279f16bd53f603a67cb27064339f4a19feaa65e6c701200e23b9b49797296f2c80346616d03ab9e90b504c9d19a0ce6aeea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d279f16bd53f603a67cb27064339f4a19feaa65e6c701200e23b9b49797296f2c80346616d03ab9e90b504c9d19a0ce6aeea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2012_55", "Checksum": "227c49ac348a16f2a05aaab960676bae"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2012 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 27.11.2012 ZK2 2012 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz (Besuchsrecht, Unterhalt, Prozesskostenvorschuss) | Eheschutzmassnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:21:25", "Checksum": "b0d2c712cb551e6d87f99cd1e8bf5a15", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 27.11.2012 ZK2 2012 55\nRegeste:\nEheschutz (Besuchsrecht, Unterhalt, Prozesskostenvorschuss) | Eheschutzmassnahmen\n\nDer Aufwand beider Rechtsvertreter bestand im Wesentlichen in der Ausfertigung von gut 20-seitigen Rechtsmitteleingaben. Das Gericht spricht die Parteientschädigung nach den Tarifen (Art. 96) zu (Art. 105 Abs. 2 ZPO). In summarischen Verfahren beträgt das Honorar Fr. 300.00 bis Fr. 4'800.00 (§ 10 Geb-\nTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars\nnach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der\nArt der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA). Da\ndie vorliegenden Ausführungen keiner tiefgreifenden juristischen Abklärungen\nbedurften, erscheint eine Entschädigung von Fr. 2'000.00 (inkl. Auslagen und\nKantonsgericht Schwyz 24\n\nMWST) für die beiden Rechtsvertreter angemessen, weshalb der Gesuchstellerin reduziert Fr. 1'200.00 zuzusprechen sind.\n\n6. Die Gesuchstellerin ersucht für das Berufungsverfahren um Prozesskostenbevorschussung im Umfang von Fr. 3'500.00, eventualiter um unentgeltliche\nRechtspflege. Deren Bedürftigkeit ist nach wie vor zu bejahen (vgl. act. 9 KB\nII/2-4). Die von ihr zu tragenden Gerichtskosten betragen Fr. 400.00. Hinzu\nkommen Anwaltskosten von Fr. 800.00 (Fr. 2'000.00 ./. Fr. 1'200.00). Der Prozesskostenvorschuss beläuft sich damit insgesamt auf Fr. 1'200.00;-\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, Dispositivziffern 3 lit. a und 8\nwerden aufgehoben und wie folgt neu festgelegt:\n\n3. …..\n\na) in den Kalenderwochen mit gerader Endzahl alternierend am Samstag,\nvon 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr, bzw. von Samstag, 9.00 Uhr, bis Sonntag,\n16.00 Uhr; sowie\n…..\n\n8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von Fr. 8'000.00 zu bezahlen. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner bereits Fr. 7'000.00 bezahlt\nhat.\n\nIm Übrigen wird die Berufung abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2’000.00 werden zu 80% (Fr.\n1'600.00) dem Gesuchsgegner und zu 20% (Fr. 400.00) der Gesuchstellerin auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 400.00 zu bezahlen.\n\n3. Der Gesuchsgegner hat die Gesuchstellerin ausserrechtlich reduziert mit\nFr. 1'200.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.\nKantonsgericht Schwyz 25\n\n4. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren\neinen Prozesskostenvorschuss von Fr. 1’200.00 zu leisten.\n\n5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes\nwegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss\nden Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.\n\n6. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/GU), Rechtsanwalt\nD.________ (2/GU) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz\n(2/R, unter Rückgabe der Akten).\n\nNamens der 2. Zivilkammer\nDer Kantonsgerichtspräsident\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nVersand 4. Dezember 2012 sl\n"}