{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-11-27", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2012-55_2012-11-27.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "60c6070e198d1fd4fa375513d88194d2"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2012-55_2012-11-27.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2012_55_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d279f16bd53f603a67cb27064339f4a19feaa65e6c701200e23b9b49797296f2c80346616d03ab9e90b504c9d19a0ce6aeea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d279f16bd53f603a67cb27064339f4a19feaa65e6c701200e23b9b49797296f2c80346616d03ab9e90b504c9d19a0ce6aeea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2012_55", "Checksum": "227c49ac348a16f2a05aaab960676bae"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2012 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Überdies muss der angesprochene Ehegatte leistungsfähig sein, was sich nach dessen tatsächlichen\nEinkommens- und Vermögensverhältnissen beurteilt (Da Rugna, Prozesskostenvorschuss in eherechtlichen Verfahren, in: Anwaltsrevue 3/2011, S. 117;\nBühler/Spühler, Berner Kommentar, 1980, N 268 und 273 zu Art. 145 aZGB;\nBräm, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 1998, N 135 zu Art. 159 ZGB). Der Gesuchsgegner bestreitet seine Leistungsfähigkeit nicht und anerkennt auch eine\nMittellosigkeit der Gesuchstellerin bis zu einem gewissen Grade. Letztere erzielt\nkein Einkommen und macht der Gesuchsgegner nicht geltend, sie würde über\nausreichend Vermögen für die Prozessfinanzierung verfügen. Ihre Kontiguthaben übersteigen den ihr zu belassenen Notgroschen nicht (vgl. vi-KB 19-21).\nAusser Frage steht die fehlende Aussichtslosigkeit des Prozesses.\n\nc) Der Gesuchsgegner erklärt sich mit der Prozesskostenvorschusshöhe\nvon Fr. 13'000.00 nicht einverstanden. Der Vorderrichter sei von einer Gesamtentschädigung von Fr. 6'000.00 ausgegangen und seien der Gesuchstellerin\nFr. 4'800.00 an Parteientschädigung gesprochen worden, weshalb der Prozesskostenvorschuss nur noch Fr. 1'200.00 betragen könne. Er erkläre sich bereit,\nKantonsgericht Schwyz 22\n\nden bereits bezahlten Vorschuss von Fr. 7'000.00 mit Verrechnung der ausseramtlichen Entschädigung zu halten und somit zu keiner weiteren Leistung für\nerstinstanzliche Verfahrenskosten verpflichtet zu werden.\n\naa) Vorzuschiessen ist der Betrag, dessen der bedürftige Ehegatte zur Durchführung des Prozesses bedarf, das heisst der die Vorschüsse ans Gericht und\nfür die Beiziehung oder Beibehaltung eines Rechtsanwaltes deckt. Der Vorschuss soll die Gerichts- und allfälligen Anwaltskosten umfassen. Hierfür setzt\nder Richter einen aufgrund seiner praktischen Erfahrung geschätzten Pauschalbetrag ein (Bühler/Spühler, a.a.O., N 282 zu Art. 145 aZGB).\n\nbb) Der Vorderrichter scheint bei der Prozesskostenvorschusshöhe auf die\nKostennote über Fr. 12'402.60 abgestellt zu haben (vi-KB 44). Der Gesuchsgegner nahm zu dieser erstinstanzlich keine Stellung bzw. stellte er die Höhe\ndes verlangten, am 11. Juni 2012 auf Fr. 13'000.00 erhöhten Prozesskostenvorschusses nicht in Frage. Auch im Berufungsverfahren nimmt er zum Umfang\nder Anwaltskosten keinen konkreten Bezug, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf den Hinweis, der Differenzbetrag zwischen Prozesskostenvorschuss und ausseramtlicher Entschädigung sei nicht nachvollziehbar und nicht\nbegründbar. Für die Festsetzung der Parteientschädigung ging der Vorderrichter zwar von einer Gesamtentschädigung von Fr. 8'000.00 aus, hierauf ist aber\nmangels Anfechtung nicht näher einzugehen. Zu prüfen ist einzig, ob die Höhe\ndes gesprochenen Prozesskostenvorschusses gerechtfertigt ist. Da der Prozesskostenvorschuss der Verhandlungsmaxime unterliegt und der Gesuchsgegner nicht ansatzweise Gründe geltend macht, welche auf tiefere Anwaltskosten schliessen liessen, ist von Anwaltskosten im Umfang von Fr. 12'402.60\n(inkl. Auslagen und MWST) auszugehen. In Abzug zu bringen sind aber die vom\nGesuchsgegner zu leistende Parteientschädigung, da nicht ersichtlich ist, weshalb hierfür doppelt aufzukommen wäre. Wird erst im Endentscheid über den\nVorschuss entschieden, ist dessen genaue Festlegung möglich und handelt es\nsich denn auch um eine vorläufige Leistung, die nach Prozessende zurückgefordert oder mit güterrechtlichen Schulden verrechnet werden kann (SJZ\n107/2011 Nr. 10). Die von der Gesuchstellerin zu tragenden Gerichtskosten be-\nKantonsgericht Schwyz 23\n\nlaufen sich auf Fr. 400.00. Mangels konkreter Einwendungen ist folglich von Ge-\nrichts- und Anwaltskosten von knapp Fr. 13'000.00 auszugehen. Nach Abzug\nvon Fr. 4'800.00 verbleibt ein Prozesskostenvorschuss von rund Fr. 8'000.00.\nUnbestritten ist, dass der Gesuchsgegner die Gesuchstellerin bereits mit Fr.\n7'000.00 bevorschusst hat.\n\n5. Zusammenfassend ist die Berufung teilweise gutzuheissen, sind Dispositivziffern 3 lit. a und 8 aufzuheben und im Sinne der Erwägungen anzupassen.\n\na) Bei diesem Verfahrensausgang ist keine Anpassung der erstinstanzlichen\nKosten- und Entschädigungsregelung angezeigt, ergibt sich nur eine geringfügige Änderung beim Besuchsrecht und wird der Prozesskostenvorschuss zwar\nvon Fr. 13'000.00 auf Fr. 8'000.00 reduziert, dabei aber nicht von geringeren\nAnwaltskosten ausgegangen. Aufgrund der Anzahl der erstinstanzlich streitigen\nPunkte und des Umstandes, dass die Gesuchstellerin gestützt auf ihre erstinstanzlichen Anträge bezüglich Unterhalt und Besuchsrecht nach wie vor mehrheitlich obsiegt, sind Dispositivziffern 12 und 13 zu bestätigen.\n\nb) Der Gesuchsgegner hat zu einem kleinen Teil bezüglich Besuchsrecht\nund zu einem grösseren Teil hinsichtlich des Prozesskostenvorschusses obsiegt, mit seinem Antrag um Reduktion der Frauenunterhaltsbeiträge ist er\nvollständig unterlegen. Insgesamt erscheint daher angemessen, die Kosten des\nBerufungsverfahrens von Fr. 2'000.00 gestützt auf Art. 106 Abs. 2 ZPO zu 20%\nder Gesuchstellerin und zu 80% dem Gesuchsgegner aufzuerlegen.\n\n"}