{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-11-27", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2012-55_2012-11-27.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "60c6070e198d1fd4fa375513d88194d2"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2012-55_2012-11-27.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2012_55_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d279f16bd53f603a67cb27064339f4a19feaa65e6c701200e23b9b49797296f2c80346616d03ab9e90b504c9d19a0ce6aeea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d279f16bd53f603a67cb27064339f4a19feaa65e6c701200e23b9b49797296f2c80346616d03ab9e90b504c9d19a0ce6aeea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2012_55", "Checksum": "227c49ac348a16f2a05aaab960676bae"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2012 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Der Gesuchsgegner bringt vor, der Vermögensverzehr müsse jedes Jahr neu berechnet werden, wie es das System des Sozialversicherungsrechtes vorsehe. Die Gesuchstellerin verneint hingegen die strikte Anwendung dieser Berechnungsmethode,\nda dies bezüglich einer nur auf kurze Dauer angelegten Eheschutzregelung\nnicht angemessen sei. Der errechnete Vermögensverzehr belaufe sich auf Fr.\n27'504.00 pro Jahr bzw. auf rund Fr. 50'000.00 bis ein Scheidungsverfahren\neingeleitet werden könne, was durchaus zumutbar sei.\n\nDer Gesuchsgegner hat die bisherige Verwendung von Vermögen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes anerkannt und sind die von ihm geltend gemachten\nausserordentlichen Aufwendungen für die Bestimmung des Lebensunterhaltes\nzumindest teilweise von Relevanz. Er hielt in seiner Stellungnahme selber fest,\ndas Vermögen habe sich im 2011 um Fr. 126'669.69 verringert – unter Berücksichtigung des Renteneinkommens belief sich der Bedarf (inklusive Auslagen\nfür F.________) damit auf rund Fr. 200'000.00 –, da die Familie, insbesondere\naufgrund der überrissenen Lebenshaltungsansprüche der Gesuchstellerin, bei\nweitem über den finanziellen Verhältnissen gelebt habe und noch lebe (vgl. viact. A/II Ziff. 19, S. 10). Weiter spricht er von einem Lebensstandard von ca.\nFr. 19'560.00 pro Monat im 2011 (vi-act. A/II Ziff. 24, S. 12). In seinem Begleitschreiben zur Steuererklärung 2011 machte er gar einen ansehnlichen Vermögensrückgang seit 2008 aufgrund ihrer Lebensverhältnisse geltend (vi-BB 10;\nvgl. auch vi-BB 12 [Steuererklärung 2009], vi-KB 3 [Steuererklärung 2010] und\nvi-KB 24 [Schreiben an die Ausgleichskasse Schwyz vom 4. August 2011]). Es\nkann mithin von einem nicht unbeachtlichen Vermögensverzehr während des\nZusammenlebens der Parteien und auch von einem entsprechenden Lebensstandard ausgegangen werden. Daran vermögen auch die gegenteiligen Vorbringen des Gesuchsgegners in seiner „Richtigstellung“ vom 6. September\n2012, die Ersparnisse seien für die gemeinnützigen Projekte und nicht zum Lebensunterhalt eingesetzt worden (vi-act. D/7.1 Ziff. 41, S. 18), nichts zu ändern,\nKantonsgericht Schwyz 20\n\nerscheinen sie aufgrund der anderslautenden Ausführungen des Gesuchsgegners nicht glaubhaft, zumal in diesem Masse auch unbelegt. Die Gesuchstellerin durfte angesichts dieses Vermögensverzehrs denn auch darauf vertrauen,\ndass der Unterhalt weiterhin hierdurch sichergestellt würde, auch wenn das Zusammenleben von kurzer Dauer war und sie das Pensionsalter noch länger\nnicht erreichen wird, entspross der Ehe doch die gemeinsame Tochter\nE.________. Zu beachten ist weiter, dass der Gesuchsgegner diesen Vermögensverzehr trotz seines Pensionsalters zugelassen hat, wobei unumgänglich\nist, dass für die Finanzierung des Unterhalts auf Eigengut des Gesuchsgegners\ngegriffen wird, wenn dessen Renteneinkommen hierfür nicht ausreicht. Mit der\nvorderrichterlichen Regelung werden von beiden Parteien Abstriche an der bisherigen Lebenshaltung gefordert. Nach dem Gesagten erscheint eine Beteiligung der Gesuchstellerin am Überschuss im Umfang von Fr. 1'176.00 als angemessen, zumal diese nicht übermässig ist und ein Unterhalt von insgesamt\nFr. 5'466.00 noch als „bescheiden“ bezeichnet werden kann.\n\nSchliesslich führt auch der Umstand, dass der Vorderrichter das Vermögen für\nweitere Jahre nicht neu berechnet hat, zu keiner Reduktion des Frauenunterhaltsbeitrages, zumal es sich im Wesentlichen lediglich um ein weiteres Jahr\nhandeln dürfte und – ausgehend von einem Vermögen von knapp\nFr. 250'000.00 nach Abzug des Freibetrags für das zweite Jahr – der monatlich\nerrechnete Vermögensverzehr nur etwa Fr. 200.00 unter dem bisherigen liegen\nwürde. Eine Vermögensreduktion von rund Fr. 55'000.00 in zwei Jahren kann\ndem Gesuchsgegner in Anbetracht der vorliegenden Verhältnisse zugemutet\nwerden, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass ihm kein Vermögensertrag\nangerechnet wurde.\n\nff) Nach dem Gesagten ist keine Anpassung der Frauenunterhaltsbeiträge\nangezeigt. Bei dieser Sachlage erübrigen sich Erörterungen zur Frage, ob der\nGesuchsgegner wirtschaftlich Berechtigter an weiteren Vermögenswerten ist.\n\n4. Der Gesuchsgegner stellt sich weiter gegen die Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 13'000.00. Er ersucht um Vormerknahme, der\nKantonsgericht Schwyz 21\n\nGesuchstellerin Fr. 7'000.00 an deren Anwaltskosten geleistet zu haben; zur\nErbringung weiterer Leistungen sei er nicht zu verpflichten.\n\na) Auch unter dem neuen Prozessrecht – und nach Streichung von Art. 137\nZGB, welcher durch Art. 276 ZPO ersetzt wurde – kann das Gericht auf Antrag\neiner bedürftigen Parteien die Gegenpartei verpflichten, als Ausfluss von Art.\n159 Abs. 3 ZGB bzw. Art. 163 ZGB im Rahmen vorsorglicher Massnahmen einen Prozesskostenvorschuss zu leisten (vgl. Siehr, Basler Kommentar, 2010,\nN 6 zu Art. 276 ZPO; Kobel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenber-ger,\na.a.O., N 21 zu Art. 276 ZPO; Dolge, in: Bunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2011, N 12 zu Art. 276 ZPO). Dies hat\nohne weiteres auch für das Eheschutzverfahren zu gelten und zwar ungeachtet\ndessen, ob in diesem vorsorgliche Massnahmen grundsätzlich als zulässig angesehen werden.\n\n"}