{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-11-27", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2012-55_2012-11-27.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "60c6070e198d1fd4fa375513d88194d2"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2012-55_2012-11-27.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2012_55_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d279f16bd53f603a67cb27064339f4a19feaa65e6c701200e23b9b49797296f2c80346616d03ab9e90b504c9d19a0ce6aeea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d279f16bd53f603a67cb27064339f4a19feaa65e6c701200e23b9b49797296f2c80346616d03ab9e90b504c9d19a0ce6aeea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2012_55", "Checksum": "227c49ac348a16f2a05aaab960676bae"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2012 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Als Richtlinie gilt, dass dem betreuenden Elternteil\ndie (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar ist und zwar im Umfang\nvon 50%, sobald das jüngste Kind 10-jährig ist und zu 100%, sobald das jüngste\nKind 16 Jahre alt ist (BGE 115 II 6 E. 3c, S. 10; BGer, Urteil vom 30. April 2009,\n5A_6/2009, E. 2.2). Eine weitergehende Erwerbstätigkeit wäre etwa denkbar,\nwenn sie bereits während des ehelichen Zusammenlebens ausgeübt wurde\noder das Kind fremdplatziert ist und deshalb den Inhaber der elterlichen Sorge\nbzw. der Obhut nicht an einer Erwerbsarbeit hindert (BGer, Urteil vom 4. Juli\n2007, 5A_100/2007, E. 4). Die Gesuchstellerin ist seit der Geburt nicht mehr\nerwerbstätig bzw. kündigte sie ihre 50%-Stelle als medizinische Praxisassistentin per 3. März 2009. Unter den Parteien war offenbar klar, dass sie ihren Beruf\nfür Jahre aufgeben würde. Ihren eigenen Angaben nach möchte sie (erst) in\neinigen Jahren wieder mit einem Teilzeitpensum ins Erwerbsleben einsteigen\n(vi-act. A/II Ziff. 25, S. 13; vi-act. A/III Ziff. 9 f., S. 6, und Ziff. 57, S. 25; vi-KB 5).\nUnbestritten ist sodann, dass E.________ jeweils am Montag-, Mittwoch- und\nFreitagmorgen von 8.00 Uhr bis 11.30 Uhr im Kinderhaus G.________ weilt (viact. A/III Ziff. 57, S. 25; vi-act. D4, S. 3; vgl. auch vi-KB 30). Die Verpflichtung\nder Gesuchstellerin zur Erwerbsaufnahme setzt voraus, dass sie in tatsächlicher Hinsicht eine Arbeit in ihrem Beruf finden kann, welche sich primär\nwährend der Spielgruppenzeit ausüben lässt. Dies erscheint fraglich, sind Arztpraxen gewöhnlich nicht nur bis 11.30 Uhr geöffnet. Überdies macht der\nGesuchsgegner nicht geltend, ihr Lebensplan hätte eine Erwerbsaufnahme der\nGesuchstellerin bereits im Vorschulkindalter vorgesehen, und wurde\nE.________ bereits vor der Trennung fremdbetreut, ohne dass die Mutter einer\nErwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Der Gesuchstellerin ist mithin kein\n(hypothetisches) Einkommen anzurechnen. Das Einkommen reicht damit zur\nDeckung des Grundbedarfs der Ehegatten nicht aus. Zudem handelt es sich\nbeim Eheschutzverfahren um eine vorübergehende Massnahme. Dem Gesuchsgegner ist daher die Anzehrung von Vermögen grundsätzlich zuzumuten.\nDass die Gesuchstellerin über relevantes Vermögen verfügen würde, macht im\nBerufungsverfahren selbst der Gesuchsgegner nicht geltend.\nKantonsgericht Schwyz 18\n\ndd) Der Vorderrichter ist gestützt auf die Vorbringen des Gesuchstellers von\neinem Vermögen von Fr. 326'000.00 (vgl. vi-BB 18) bzw. – nach Abzug der\nGerichts- und Vertretungskosten und dem zu leistenden Prozesskostenvorschuss – von ca. Fr. 300'000.00 per Ende Februar 2012 ausgegangen. Bereits\nanlässlich der Befragung vom 11. Juni 2012 machte der Gesuchsgegner ein\nzwischenzeitlich tieferes Vermögen von Fr. 268'000.00 geltend (vi-act. D4,\nS. 3). Da dieses Vorbringen unsubstantiiert blieb, hat der Vorderrichter es nicht\nberücksichtigt. Festzuhalten ist, dass der Gesuchsgegner aufgrund der beim\nKinderunterhalt geltenden (uneingeschränkten) Untersuchungsmaxime bis zur\nUrteilsberatung einen aktuelleren Vermögensstand hätte geltend machen können (Reetz/Hil-ber, a.a.O., N 57 zu Art. 317 ZPO). Es ist deshalb fraglich, ob\ndie im Berufungsverfahren in diesem Zusammenhang vorgebrachten bzw. eingereichten Noven zu berücksichtigen sind, zumal keine Novenberechtigung geltend gemacht wird. Ungeachtet dessen aber sind allfällig erfolgte Zahlungen an\nden Unterhalt der Gesuchstellerin und E.________ ohnehin nicht in Abzug zu\nbringen, geht es gerade um die Ermittlung dieser und blieben entsprechende\nZahlungen bzw. der Umfang des behaupteten Vermögensrückgangs sowie\nauch Mietzinszahlungen in Höhe von Fr. 15'000.00 ebenfalls – abgesehen einer Zahlung von Fr. 8'200.00 – bestritten und unbelegt, woran die alleinigen\nKontoauszüge (vgl. act. 2 BB II/3.1-3.5) nichts zu ändern vermögen. Überdies\nhat der Vorderrichter für Gerichts- und Vertretungskosten sowie den Prozesskostenvorschuss bereits eine Reduktion vorgenommen, wobei ein Betrag von\nrund Fr. 300'000.00 gestützt auf die vom Gesuchsgegner geltend gemachten\nPositionen (Restzahlung Honorar RA H.________ von Fr. 8'297.60 [vgl. act. 2\nBB II/3.6] und Prozesskostenvorschuss von Fr. 7'000.00) auch dann noch angemessen wäre, wenn im Gegensatz zum Vorderrichter vom Barvermögen per\nEnde Februar 2012 von Fr. 314'280.08 ausgegangen würde. Ausserdem vermag der Gesuchsgegner mit der anwaltlichen Auflistung der angeblichen Kosten betreffend Mandat „Erhaltung einer historischen Heubarge auf der\nI.________ Alp“ Ausgaben bzw. Schulden von Fr. 35'000.00 nicht glaubhaft zu\nmachen. Augenfällig ist dabei, dass die angeblichen Anwaltskosten bis auf Dezember 2008 zurückgehen, und ist nicht ersichtlich, ob und inwieweit bisher bereits Rechnung gestellt wurde. Die künftigen Kosten sind sodann lediglich geschätzt (vgl. act. 2 BB/II 3.7 und 3.8).\nKantonsgericht Schwyz 19\n\n"}