{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-11-27", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2012-55_2012-11-27.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "60c6070e198d1fd4fa375513d88194d2"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2012-55_2012-11-27.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2012_55_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d279f16bd53f603a67cb27064339f4a19feaa65e6c701200e23b9b49797296f2c80346616d03ab9e90b504c9d19a0ce6aeea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d279f16bd53f603a67cb27064339f4a19feaa65e6c701200e23b9b49797296f2c80346616d03ab9e90b504c9d19a0ce6aeea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2012_55", "Checksum": "227c49ac348a16f2a05aaab960676bae"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2012 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Er habe stets bestritten und belegt,\ndass die Behauptung der Gesuchstellerin, im 2011 sei Vermögen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verwendet worden, nicht so übernommen werden\nkönne; damals seien ausserordentliche Ausgaben von Fr. 121'701.35 generiert\nworden (mit Verweis auf vi-BB 26). Weiter sei zum Entscheidungszeitpunkt\nnicht von einem Vermögen von Fr. 314'280.08 (Total Barvermögen per 29. Februar 2012 [vgl. vi-BB 18]), sondern aufgrund bezahlter Anwaltskosten beiderseits und Akontozahlungen an die Gesuchstellerin von Fr. 68'497.60 von einem\nVermögen von Fr. 246'820.91 (Barvermögen per 31. August 2012/16. September 2012 [Fr. 314'280.08 ./. Fr. 67'459.17]) bzw. nach Abzug der Schulden über\nFr. 35'000.00 und des Freibetrags von Fr. 25'000.00 von Fr. 186'820.00 auszugehen. In rechtlicher Hinsicht dürfe ein Vermögensverzehr zudem erst erwartet\nwerden, wenn die Einkünfte nicht ausreichen würden, um ein Leben auf bescheidenem Niveau zu führen, weshalb kein Überschuss zu berücksichtigen\nsei. Dabei sei es einem Ehegatten nur ausnahmsweise zumutbar, auf die Substanz des Eigenguts zurückzugreifen. Im Gegensatz zu ihm sei der Gesuchstellerin die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von ihrer Ausbildung und vom Alter\nher zumutbar. Eventualiter habe der Vorderrichter die Praxis, wonach unter Abzug von Fr. 25'000.00 ein jährlicher Vermögensverzehr von 10% zumutbar sei,\nfalsch angewendet.\n\nbb) Auch wenn im Eheschutzverfahren grundsätzlich keine Vermögensverschiebung eintreten soll, die eine güterrechtliche Auseinandersetzung vorwegnimmt, wird der Unterhaltsverpflichtete nicht absolut davon entbunden, nötigenfalls sein Vermögen anzugreifen. Ob und in welchem Umfang ein Vermögensverzehr zur Deckung des laufenden Unterhalts zumutbar erscheint, ist anhand\nsämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen. Von Bedeutung\nsind insbesondere der bisherige Lebensstandard, der allenfalls zusätzlich eingeschränkt werden kann und muss, die Grösse des Vermögens und die Dauer,\nKantonsgericht Schwyz 16\n\nfür die ein Rückgriff auf das Vermögen nötig sein wird (BGer, Urteil vom 15.\nJanuar 2007, 5P.472/2006, E. 3.2). Ein Vermögensverzehr setzt voraus, dass\ndas eheliche Einkommen zur Deckung des Grundbedarfs der Ehegatten auf\ntiefem bzw. bescheidenem Niveau nicht ausreicht, das Vermögen nicht von unbedeutender Grösse ist, und es sich um eine vorübergehende Massnahme handelt (Six, a.a.O., Rz 2.156; vgl. auch Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, Rz 01.76 und 03.142 ff.; Vetterli, in: Schwenzer, Familienkommentar Scheidung, 2. Aufl. 2011, N 31 zu Art. 176 ZGB mit Verweis\nauf BGE 110 II 321, S. 323 f.; BGer, Urteil vom 29. Mai 2002, 5P.173/2002, E.\n5a = FamPra 4/2002 Nr. 106, S. 806). Die Bemessung der Rente liegt im richterlichen Ermessen. Da sich das Ausmass des Bezugs von Vermögen auf die\nRentenhöhe auswirkt, liegt ebenfalls im richterlichen Ermessen, wie stark das\nVermögen beigezogen werden soll (BGer, Urteil vom 16. März 2006,\n5P.343/2005, E. 3.3.4). Bei Ehegatten im vorgerückten Alter bzw. im AHV-Alter\nkann in einer Mangelsituation verlangt werden, dass jährlich ein Zehntel des\nReinvermögens, das eine Freigrenze übersteigt, verbraucht wird, zumal Vermögen gemeinhin auch zwecks Altersvorsorge gebildet wurde (BGer, Urteil vom\n15. Januar 2007, 5P.472/2006, E. 3.2; BGE 129 III 7 E. 3.1.2, S. 9 f. = Pra 2003\nNr. 85, S. 469 f.; BGer, Urteil vom 29. Mai 2002, 5P.173/2002, E. 5a; Vetterli,\na.a.O., N 31 zu Art. 176 ZGB). Primär ist der Unterhalt durch die Errungenschaft\nzu bestreiten. Nur ausnahmsweise ist es einem Ehegatten zumutbar, auf die\nSubstanz des Eigengutes zurückzugreifen, um den Unterhaltsbedarf zu decken. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Substanz des Eigenguts stets unantastbar bleiben müsste. So unterscheiden weder Art. 163 ZGB noch Art. 125\nAbs. 2 Ziff. 5 ZGB zwischen Eigengut und Errungenschaft, sondern sprechen\nganz allgemein von den Kräften der Ehegatten bzw. von ihrem Vermögen. Dies\ngilt es insbesondere bei älteren Ehegatten im Pensionsalter zu berücksichtigen,\nbei denen ein Rückgriff auf Eigengut im konkreten Einzelfall unter Würdigung\nder Umstände durchaus zumutbar sein kann. Bei ihnen fällt regelmässig die\nMöglichkeit weg, das Einkommen durch eine Erwerbstätigkeit zu steigern. Zudem dauerte die Ehe häufig lange und war damit in höchstem Masse lebensprägend. Gerade in solchen Verhältnissen kommt der Pflicht zu (nach)ehelicher\nSolidarität erhöhte Bedeutung zu (Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz 03.146).\nKantonsgericht Schwyz 17\n\n"}