{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-11-27", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2012-55_2012-11-27.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "60c6070e198d1fd4fa375513d88194d2"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2012-55_2012-11-27.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2012_55_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d279f16bd53f603a67cb27064339f4a19feaa65e6c701200e23b9b49797296f2c80346616d03ab9e90b504c9d19a0ce6aeea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d279f16bd53f603a67cb27064339f4a19feaa65e6c701200e23b9b49797296f2c80346616d03ab9e90b504c9d19a0ce6aeea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2012_55", "Checksum": "227c49ac348a16f2a05aaab960676bae"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2012 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 27.11.2012 ZK2 2012 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz (Besuchsrecht, Unterhalt, Prozesskostenvorschuss) | Eheschutzmassnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:21:25", "Checksum": "b0d2c712cb551e6d87f99cd1e8bf5a15", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 27.11.2012 ZK2 2012 55\nRegeste:\nEheschutz (Besuchsrecht, Unterhalt, Prozesskostenvorschuss) | Eheschutzmassnahmen\n\nGesuchstellerin dem Grundsatze nach nicht in Frage gestellt wurde und\nzumindest die teilweise Obhutszuteilung – entgegen seinen vorherigen\nAnträgen ersuchte der Gesuchsgegner im Rahmen seiner Stellungnahme vom\n10. September 2012 darum, E.________ unter die gemeinsame Obhut der\nParteien zu stellen (vgl. vi-act. D7.1, S. 4) – an die Gesuchstellerin unbestritten\nwar. Auch im Berufungsverfahren werden die entsprechenden Fähigkeiten des\nanderen grundsätzlich nicht in Abrede gestellt und steht die Obhutszuteilung an\ndie Gesuchstellerin ausser Frage. Der alleinige Umstand, dass die\nGesuchstellerin in psychologischer bzw. psychotherapeutischer Behandlung\nwar, macht(e) keine weiteren Abklärungen erforderlich und wurde bereits\ndargelegt, dass deren Zweifel bezüglich körperlicher Verfassung des\nGesuchsgegners sowie dessen Umgang mit Waffen unbegründet scheinen,\nnachdem die bisher durchgeführten Besuche problemlos vonstatten gingen.\nEntsprechende Beweisanträge wurden denn auch nicht gestellt.\n\nbb) Dispositivziffer 3 lit. a ist mithin aufzuheben und der Gesuchsgegner für\nberechtigt zu erklären, E.________ in den Kalenderwochen mit gerader\nEndzahl alternierend am Samstag, 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr, bzw. von Samstag,\n9.00 Uhr, bis Sonntag, 16.00 Uhr, mit sich bzw. zu sich zu Besuch zu nehmen.\n\n3. Weiter ersucht der Gesuchsgegner um Reduktion der von ihm an den persönlichen Unterhalt der Gesuchstellerin mit Wirkung ab 1. Februar 2012 monatlich zu bezahlenden Beiträge von Fr. 3'910.00 auf Fr. 2'269.00.\n\na) Der Gesuchsgegner verlangt die Anrechnung eines Steuerbetrages von\nFr. 200.00 anstatt Fr. 150.00 in seinem Bedarf. Da er dieses Vorbringen nicht\nnäher begründet und erstinstanzlich selber Fr. 150.00 berücksichtigte (vi-act.\nA/II S. 13) – wobei er von Frauen- und Kinderunterhaltsbeiträgen von insgesamt\nnur Fr. 2'000.00 pro Monat ausging –, ist an dieser Stelle keine Anpassung angezeigt.\n\nb) Der Gesuchsgegner erhebt auch Einwände gegen Positionen des Bedarfes der Gesuchstellerin.\nKantonsgericht Schwyz 14\n\naa) So fordert er die Berücksichtigung einer Wohnungsmiete von Fr. 1'445.00\nanstelle von Fr. 1'760.00, da auch deren Kind F.________, für welches sie Unterhaltsbeiträge beziehe, bei ihr wohne und nach Zürcher Praxis für die Unterkunft zweier Kinder im Alter von 13 bis 18 Jahren ein Betrag von Fr. 315.00\neinzusetzen sei. Die Gesuchstellerin erachtet die aktuellen Wohnkosten auch\nfür sie und E.________ alleine als angemessen.\n\nIst der Unterhaltsbeitrag für ein voreheliches Kind höher als dessen Grundbetrag und die Zuschläge, entfallen diese vollständig. Zudem sind diesfalls die\nWohnkosten im Umfang des auf dieses entfallenden Wohnanteils herabzusetzen (Six, a.a.O., Rz 2.85). Zwar wies der Gesuchsgegner auf Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 1'230.00 (inkl. KZ) hin (vi-act. A/II Ziff. 18, S. 10), trotzdem\nmachte er aber keine Reduktion der Wohnkosten geltend. Das entsprechende\nVorbringen ist daher nicht zu hören, zumal Art. 317 Abs. 1 ZPO auch bei der\nsoz. Untersuchungsmaxime – im Berufungsverfahren ist lediglich der Frauenunterhalt streitig – Anwendung findet (Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2010, S. 490; vgl. auch BGer, Urteil vom 21. Dezember 2011,\n5A_402/2011, E. 4.1; BGer, Urteil vom 31. Januar 2012, 5A_592/2011, E. 4.1).\nUngeachtet dessen erscheinen Fr. 1'760.00 – auch in Anbetracht der dem Gesuchsgegner angerechneten Fr. 1'500.00 und der bisherigen Wohnverhältnisse\n– angemessen (vgl. Six, a.a.O., Rz 2.103). Der Gesuchsgegner selber hat\nWohnkosten von Fr. 1'800.00 als angemessen bezeichnet (vi-act. A/II Ziff. 24,\nS. 12). Es ist somit von Wohnkosten von Fr. 1'760.00 auszugehen.\n\nbb) Für Steuern sei der Gesuchstellerin aufgrund tieferer Unterhaltsbeiträge\nein Betrag von Fr. 150.00 anstatt Fr. 300.00 einzusetzen. Da aber keine tieferen\nUnterhaltsbeiträge gesprochen werden (vgl. E. 3c/ff), ist auch keine Reduktion\nder konkreten Position angezeigt und ist die Einsetzung eines höheren Steuerbetrages als beim Gesuchsgegner aufgrund der zu leistenden Unterhaltsbeiträge sowie des Umstandes, dass die Besteuerung des Vermögens im Vergleich zum Einkommen nicht so sehr ins Gewicht fällt, nicht stossend.\n\ncc) Gestützt auf die Vorbringen des Gesuchsgegners ist mithin keine Anpassung des Bedarfes der Gesuchstellerin von Fr. 4'290.00 angezeigt.\nKantonsgericht Schwyz 15\n\nc) Zwischen den Parteien besteht sodann insbesondere auch Uneinigkeit\nüber die anzurechnenden Einkommenswerte.\n\n"}