{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-11-27", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2012-55_2012-11-27.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "60c6070e198d1fd4fa375513d88194d2"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2012-55_2012-11-27.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2012_55_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d279f16bd53f603a67cb27064339f4a19feaa65e6c701200e23b9b49797296f2c80346616d03ab9e90b504c9d19a0ce6aeea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d279f16bd53f603a67cb27064339f4a19feaa65e6c701200e23b9b49797296f2c80346616d03ab9e90b504c9d19a0ce6aeea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2012_55", "Checksum": "227c49ac348a16f2a05aaab960676bae"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2012 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Sie habe dem Gesuchsgegner von sich aus angeboten,\nauch den zusätzlichen Mittwochnachmittag mit E.________ zu verbringen –\nwas denn auch bereits stattgefunden habe –, obwohl die Regelung nicht in\nRechtskraft erwachsen sei. Bereits anlässlich der Verhandlung vom 11. Juni\n2012 hatte die Gesuchstellerin zu Protokoll gegeben, E.________ sei in der\nZwischenzeit zweimal für jeweils acht Stunden – von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr –\nmit ihrem Vater unterwegs gewesen, wobei die Besuchskontakte geklappt\nhätten und E.________ glücklich zurückgekommen sei (vi-act. D4, S. 2). Es\nkann demnach von einer guten Vater-Tochter-Beziehung ausgegangen\nwerden, zumal es an anderweitigen Anhaltspunkten mangelt. Auch den vom\nKläger eingereichten Fotos lässt sich eine sichtlich zufriedene E.________\nentnehmen (vi-act. D7.3). Ausserdem sind im Falle einer Übernachtung\naufgrund des Alters von E.________ sowie des Umstandes, dass die Parteien\nunbestrittenermassen erst seit Juni 2012 getrennt leben (vgl. vi-act. A/V Ziff. 6,\nS. 5; vi-KB 39), keine Trennungsängste zu befürchten (vgl. Hegnauer, Berner\nKommentar, 1997, N 96 zu Art. 273 ZGB). Mehr als eintägige Besuche von\nE.________ bei ihrem Vater sind daher nicht per se zu verneinen. Es soll auch\nihm ermöglicht werden, mit seiner Tochter einen normalen Tagesablauf (inkl.\nZubettbringen, Aufstehen und Morgenessen etc.) zu erleben und ihre Beziehung so stärken und vertiefen zu können. Indessen ist zu berücksichtigen, dass\nder Kontakt zwischen Vater und Tochter nach Angaben beider Parteien – wenn\nhierfür auch unterschiedliche Gründe angegeben werden – vor der räumlichen\nTrennung eingeschränkt war. Der Gesuchsgegner hatte bereits erstinstanzlich\nvorgebracht, dass die Gesuchstellerin einen normalen Kontakt zwischen ihm\nund seiner Tochter sowie gemeinsame Unternehmungen seit Geburt an\nverhindert habe und er E.________ weder zum Einkaufen noch auf die Burg\nhabe mitnehmen dürfen. Ein Besuchsrecht im von ihm beantragten Umfang\nsteht damit ausser Frage und würde dieses – zumindest gegenwärtig – auch zu\nlange Trennungen von der Hauptbezugsperson zur Folge haben sowie die\nbeteiligten Personen überfordern (vgl. Hegnauer, a.a.O., N 97 zu Art. 273 ZGB).\nDaran vermag auch das bereits fortgeschrittene Alter des Gesuchsgegners\nsowie dessen zeitliche Verfügbarkeit nichts zu ändern, steht doch das Wohl von\nKantonsgericht Schwyz 12\n\nE.________ im Vordergrund. Mit dem Vorderrichter ist damit auch auf die\nFestlegung eines Ferienbesuchsrechts zu verzichten. Des Weitern hat die\nGesuchstellerin mit „Klage“ zwar darum ersucht, dass der Gesuchsgegner das\nBesuchsrecht jeweils am ersten und dritten Wochenende im Monat ausüben\nkönne; in ihrer Replik reduzierte sie den entsprechenden Antrag aber auf den\nersten und dritten Samstag im Monat. Insgesamt erscheint angemessen, das\nvorderrichterlich festgesetzte Besuchsrecht insoweit zu erweitern, als der\nGesuchsgegner E.________ in den Kalenderwochen mit gerader Endzahl\nalternierend am Samstag, 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr, bzw. von Samstag, 9.00 Uhr,\nbis Sonntag, 16.00 Uhr, mit sich bzw. zu sich zu Besuch nehmen kann. An der\nAngemessenheit dieser Besuchsregelung vermögen die Vorbehalte der\nGesuchstellerin über die angeblich mangelnde Verantwortlichkeit/Sensibilität im\nUmgang mit Waffen und die Gesundheit/Fitness des Gesuchsgegners nichts zu\nändern. Bezüglich Letzterem – damit spricht die Gesuchstellerin gestützt auf die\nerstinstanzlichen Vorbringen wohl auf die körperliche Verfassung des\nGesuchsgegners bzw. dessen angeblich rasche Ermüdbarkeit, eher körperliche\nTrägheit und leichte Schwerhörigkeit an – ist festzuhalten, dass während der\nbisherigen Besuche offenbar keine entsprechenden Probleme aufgetaucht sind\nund auch nicht ersichtlich ist, inwiefern eine Übernachtung und damit ein\nlängerer Aufenthalt von E.________ bei ihrem Vater daran etwas zu ändern\nvermöchte. Das Gesagte hat auch mit Bezug auf die Waffensammlung des\nGesuchsgegners bzw. deren Aufbewahrungsgewohnheiten zu gelten. Es darf\nauch davon ausgegangen werden, dass sich der Gesuchsgegner alle vier\nWochen einmal nach den Schlafgewohnheiten seiner Tochter zu richten im\nStande (gewillt) ist und auch allfällige zeitintensive Hobbys einer Erweiterung\ndes Besuchsrechts im genannten Umfang zeitlich nicht entgegenstehen. Dass\nder Gesuchsgegner einen grossen Teil der Betreuungsarbeit an Dritte\ndelegieren lässt, wurde sodann nicht glaubhaft gemacht, woran auch der\nUmstand, dass bei den Besuchen E.________ bei ihrem Vater bzw. bei den\nAusflügen mit ihm oftmals auch Drittpersonen anwesend waren, nichts zu\nändern vermag. Der Gesuchsgegner hält dem Vorderrichter schliesslich zu\nUnrecht vor, keine Abklärungen über die Geeignetheit des Aufenthalts der\nTochter E.________ bei der Mutter oder beim Vater getroffen zu haben, zumal\nseine Eignung für die Erziehung und Betreuung der Tochter von der\nKantonsgericht Schwyz 13\n\n"}