{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-11-27", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2012-55_2012-11-27.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "60c6070e198d1fd4fa375513d88194d2"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2012-55_2012-11-27.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2012_55_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d279f16bd53f603a67cb27064339f4a19feaa65e6c701200e23b9b49797296f2c80346616d03ab9e90b504c9d19a0ce6aeea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d279f16bd53f603a67cb27064339f4a19feaa65e6c701200e23b9b49797296f2c80346616d03ab9e90b504c9d19a0ce6aeea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2012_55", "Checksum": "227c49ac348a16f2a05aaab960676bae"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2012 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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September 2012 (ZES 2012 94) aufzuheben und folgende Regelung zu treffen:\nKantonsgericht Schwyz 7\n\na) Die Betreuung der gemeinsamen Tochter, E.________ sei wie folgt zu regeln: von Sonntag Abend 18.00 Uhr bis und mit Mittwoch Abend, 18.00\nUhr wird sie von A.________ betreut. Von Mittwoch Abend 18.00 Uhr bis\nund Freitag Abend 18.00 Uhr wird sie von C.________ betreut. Abwechslungsweise wird sie jedes zweite Wochenende vom Vater oder Mutter betreut. Die Wochenende dauern jeweils von Freitag Abend 18.00 Uhr bis\nSonntag Abend 18.00 Uhr. Die Schulferien von E.________ sind zu gleicher Dauer unter den Eltern aufzuteilen.\n\nb) A.________ verpflichtet sich, an den Unterhalt von C.________ einen monatlich, monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2'269.00 zu\nleisten.\nc) Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass A.________ an C.________ an\nihre Anwaltskosten einen Betrag von CHF 7'000.00 geleistet hat. Zur Erbringung weiterer Leistungen ist A.________ nicht zu verpflichten.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nMit Berufungsantwort vom 15. Oktober 2012 ersuchte die Gesuchstellerin um\nvolllumfängliche Abweisung der Berufung und um Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines einstweiligen Prozesskostenvorschusses von\nFr. 3'500.00 (zzgl. MWST) für das Berufungsvefahren, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners (act. 8)\n\nAuf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen\neingegangen;-\n\nin Erwägung:\n\n1. Im Eheschutzverfahren sind die erheblichen Tatsachen lediglich glaubhaft zu machen (Vetterli, Das Eheschutzverfahren nach der schweizerischen\nZivilprozessordnung, in: FamPra 04/10, S. 788; Sutter-Somm/Lazic, in: Sutter-\nSomm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, N 10, 12 zu Art. 271 ZPO und N 10 zu Art. 273 ZPO). Das\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nGericht stellt den Sachverhalt sodann von Amtes wegen fest (Art. 272 ZPO). Es\nhandelt sich dabei um die sog. eingeschränkte bzw. soziale Untersuchungsmaxime, welche die Unterstützung der schwächeren Partei bezweckt. Den Parteien ist die Verfügung über den Streitgegenstand nicht entzogen und hat das\nGericht denjenigen rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, der vom Rahmen des Streitgegenstands vorgegeben wird (Sutter-\nSomm/Lazic, a.a.O., N 12 f. zu Art. 272 ZPO). Demgegenüber hat das Gericht\nnach dem für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten geltenden\nArt. 296 ZPO den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und entscheidet\nohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Es gilt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime. Zwar ist es aufgrund der Mitwirkungspflicht\nauch hier primär Sache der Parteien, den Prozessstoff zu sammeln und sind\nsie nicht davon entbunden, Beweisanträge zu stellen und Beweismittel einzureichen. Doch hat das Gericht alle Tatsachen, die für die Anordnung über die\nKinder bedeutend sind, von Amtes wegen zu ermitteln sowie frei zu würdigen\nund ist es auch bei Fehlen eines Parteiantrags verpflichtet, von sich aus alle\nnötigen Abklärungen zu treffen und Beweise abzunehmen (Schweighauser, in:\nSutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 9 ff. zu Art. 296 ZPO; Steck,\nBasler Kommentar, 2010, N 12 ff. zu Art. 296 ZPO).\n\n2. Umstritten ist vorliegend zunächst der Umfang des Besuchsrechts.\n\na) aa) Der Vorderrichter hat den Gesuchsgegner für berechtigt erklärt,\nE.________ in den Kalenderwochen mit gerader Endzahl alternierend am\nSamstag bzw. am Sonntag jeweils von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr, am letzten\nMittwoch jeden Monats von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie in den Kalenderjahren mit gerader Endzahl am Ostermontag und am 25. Dezember, in den Jahren\nmit ungerader Endzahl am Ostersonntag und am 26. Dezember jeweils von\n09.00 Uhr bis 18.00 Uhr mit sich bzw. zu sich zu Besuch zu nehmen.\n\nbb) Der Gesuchsgegner ersucht insoweit um eine Ausdehnung des Besuchsrechts, als er E.________ jeweils von Sonntagabend, 18.00 Uhr, bis und mit\nMittwochabend, 18.00 Uhr, sowie jedes zweite Wochenende von Freitagabend,\nKantonsgericht Schwyz 9\n\n18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, und in der Hälfte der Schulferien betreuen möchte. Er begründet sein Begehren insbesondere mit der eigenen Verfügbarkeit aufgrund seines Pensionsalters, der Entlastung des anderen Elternteils sowie – bedingt durch seine Ausbildung zum Primarlehrer sowie der vielfältigen Weiterbildungen und Interessen – seiner Geeignetheit und Fähigkeit für\ndie Erziehung und der entwicklungspsychologischen geeigneten Einbindung\nder Tochter in der Persönlichkeitsbildung.\n\n"}