{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-11-27", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2012-55_2012-11-27.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "60c6070e198d1fd4fa375513d88194d2"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2012-55_2012-11-27.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2012_55_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d279f16bd53f603a67cb27064339f4a19feaa65e6c701200e23b9b49797296f2c80346616d03ab9e90b504c9d19a0ce6aeea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d279f16bd53f603a67cb27064339f4a19feaa65e6c701200e23b9b49797296f2c80346616d03ab9e90b504c9d19a0ce6aeea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2012_55", "Checksum": "227c49ac348a16f2a05aaab960676bae"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2012 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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(Verpflichtung Gesuchsgegner zum Verlassen der ehelichen Wohnung bis\nspätestens Ende April 2012).\n6. (Zuweisung eheliche Wohnung an Gesuchstellerin).\n\n7. (Zuweisung Nissan Micra an Gesuchstellerin).\n\n8. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin rückwirkend per\n1. Januar 2012 monatlich im Voraus zahlbare, ab Verfall zu 5% verzinsliche Unterhaltsbeiträge von CHF 6'800.00 für sich persönlich zu bezahlen.\n9. (Verpflichtung Gesuchsgegner zur Bezahlung der noch offenen und künftigen\nSteuerrechnungen der Parteien).\n10. (Anordnung Gütertrennung).\n\n11. (Verpflichtung Gesuchsgegner zur Auskunft gestützt auf Art. 170 ZGB).\n\n12. Im Übrigen seien die Begehren des Gesuchsgegners abzuweisen.\n\nAlles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zulasten des Gesuchsgegners.\n\nÜberdies ersuchte sie um Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 8'000.00 (zzgl. MWST), eventualiter um\nBewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung.\n\nD. Duplicando hielt der Gesuchsgegner am 4. Mai 2012 an seinen Anträgen\nfest (vi-act. A/IV).\n\nE. Im Rahmen der am 11. Juni 2012 durchgeführten Verhandlung stellte die\nGesuchstellerin mit Stellungnahme zu den Dupliknoven die folgenden Anträge\n(vi-act. A/V):\nKantonsgericht Schwyz 5\n\n(1.-4. entsprechen den jeweiligen Ziffern der Replik).\n\n5. (Vormerknahme Verlassen der ehelichen Wohnung durch die Gesuchstellerin\nper Ende Mai 2012).\n6. (Verpflichtung Gesuchsgegner zur Herausgabe und Zuweisung von Gegenständen).\n7. (entspricht Ziff. 7 der Replik mit zusätzlichen Eventualanträgen).\n\n8. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin rückwirkend per\n1. Januar 2012 monatlich im Voraus zahlbare, ab Verfall zu 5% verzinsliche Unterhaltsbeiträge von CHF 5'800.00 für sich persönlich zu bezahlen.\n(9. und 10. entsprechen den jeweiligen Ziffern der Replik).\n\n11. (Verpflichtung Gesuchsgegner zur Auskunft gestützt auf Art. 170 ZGB).\n\n12. (entspricht Ziff. 12 der Replik).\n\nNeu ersuchte die Gesuchstellerin ausserdem um Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 13'000.00\n(zzgl. MWST).\n\nDer Gesuchsgegner verwahrte sich gegen die Ausführungen der Gesuchstellerin, da vieles nichts mit den Noven zu tun habe, verzichtete im Übrigen auf\neine weitere Stellungnahme und hielt an seinen bisherigen Ausführungen und\nAnträgen fest. In der Folge wurden die Parteien befragt und fand eine Vergleichsverhandlung statt (vi-act. D4).\n\nDie vom Einzelrichter den Parteien im Nachgang an die Vergleichsverhandlung\nzugestellte Vereinbarung wurde von der Gesuchstellerin am 20. Juni 2012 unterzeichnet (vi-act. D3.1). Mit Eingabe vom 28. Juni 2012 erklärte sich der Gesuchsgegner mit der Vereinbarung nicht einverstanden (vi-act. E10).\n\nF. Am 26. Juli 2012 bzw. 10. September 2012 nahmen die Parteien zum\nBeweisergebnis Stellung (vi-act. D6 und D7).\n\nG. Am 17. September 2012 verfügte der Einzelrichter was folgt:\n\n1. (Vormerknahme Berechtigung Getrenntleben).\n\n2. (Elterliche Obhut an Gesuchstellerin).\nKantonsgericht Schwyz 6\n\n3. Der Gesuchsgegner ist berechtigt, E.________ wie folgt mit sich bzw. zu sich zu\nBesuch zu nehmen:\na) in den Kalenderwochen mit gerader Endzahl alternierend am Samstag\nbzw. am Sonntag jeweils von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr; sowie\nb) am letzten Mittwoch jeden Monats von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr; sowie\n\nc) in den Kalenderjahren mit gerader Endzahl am Ostermontag und am\n25. Dezember, in den Jahren mit ungerader Endzahl am Ostersonntag und\nam 26. Dezember jeweils von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr.\n4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von\nE.________ mit Wirkung ab 1. Februar 2012 Fr. 1'556.-- pro Monat zu bezahlen,\nzahlbar monatlich jeweils im Voraus.\n5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den persönlichen\nUnterhalt mit Wirkung ab 1. Februar 2012 Fr. 3'910.-- pro Monat zu bezahlen,\nzahlbar monatlich jeweils im Voraus.\n6. (Vormerknahme bereits bezahlter Unterhaltsleistungen für die Zeit von Februar\n2012 bis und mit Mai 2012 in Höhe von Fr. 19'560.00).\n7. (Verpflichtung Gesuchsgegner zur Bezahlung aller noch offenen und künftigen\nSteuerrechnungen).\n8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von Fr. 13'000.-- zu bezahlen.\n9. (Vormerknahme des zur Verfügung Stehens des Fahrzeugs Nissan Micra zur alleinigen Benützung an Gesuchstellerin).\n10. (Verpflichtung Gesuchsgegner zur Herausgabe bestimmter Gegenstände).\n\n11. (Anordnung Gütertrennung per 9. März 2012).\n\n12. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'000.-- werden zu 20% (Fr. 400.--) der Gesuchstellerin und zu 80% (Fr. 1'600.--) dem Gesuchsgegner auferlegt.\n13. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die Gesuchstellerin mit Fr. 4'800.-- ausserrechtlich zu entschädigen.\n14. (Rechtsmittel).\n\n15. (Zufertigung).\n\nH. Dagegen erhob der Gesuchsgegner am 28. September 2012 fristgerecht\nBerufung mit den Anträgen (act. 1):\n\n"}