{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-11-27", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2012-55_2012-11-27.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "60c6070e198d1fd4fa375513d88194d2"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2012-55_2012-11-27.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2012_55_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d279f16bd53f603a67cb27064339f4a19feaa65e6c701200e23b9b49797296f2c80346616d03ab9e90b504c9d19a0ce6aeea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d279f16bd53f603a67cb27064339f4a19feaa65e6c701200e23b9b49797296f2c80346616d03ab9e90b504c9d19a0ce6aeea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2012_55", "Checksum": "227c49ac348a16f2a05aaab960676bae"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2012 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Cornelia Spörri-Kessler.\n\nIn Sachen A.________,\nGesuchsgegner und Appellant,\nvertreten durch Rechtsanwalt B.________,\n\ngegen\n\nC.________,\nGesuchstellerin und Appellatin,\nvertreten durch Rechtsanwalt D.________,\n\nbetreffend Eheschutz (Besuchsrecht, Unterhalt, Prozesskostenvorschuss)\n(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe\nvom 17. September 2012, ZES 2012 94);-\n\nhat die 2. Zivilkammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben:\n\nA. Die Parteien heirateten am .________. Ihrer Ehe entspross Tochter\nE.________.\n\nB. Mit Klage (recte Gesuch) vom 31. Januar 2012 machte die Gesuchstellerin beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe folgendes Eheschutzbegehren\nanhängig (vi-act. A/I):\n\n1. (Vormerknahme Getrenntleben).\n\n2. (Fristansetzung Gesuchsgegner für Verlassen der ehelichen Wohnung).\n\n3. (Zuteilung elterliche Obhut an Gesuchstellerin).\n\n4. Der Beklagte sei für berechtigt zu erklären, die gemeinsame Tochter\nE.________, je am 1. und 3. Wochenende eines jeden Monats auf eigene Kosten\nzu sich oder mit zu sich auf Besuch zu nehmen.\n5. (Zuweisung eheliche Wohnung an Gesuchstellerin).\n\n6. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin – monatlich im Voraus zahlbare\n– angemessene Unterhaltsbeiträge für sich persönlich sowie die gemeinsame\nTochter E.________, zu bezahlen.\n7. (Verpflichtung Gesuchsgegner zur Bezahlung der noch offenen und künftigen\nSteuerrechnungen der Parteien).\n8. (Verpflichtung Gesuchsgegner zur Auskunft gestützt auf Art. 170 ZGB).\n\nAlles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST.) zulasten des Beklagten.\n\nIn prozessualer Hinsicht beantragte sie gleichzeitig was folgt:\n\n1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen Prozesskostenvorschuss von\nCHF 7'500.00 (zzgl. MWST) zu bezahlen.\n2. Der Beklagte sei zu verpflichten, einen allfälligen Prozesskostenvorschuss nach\nArt. 98 ZPO direkt an das Gericht zu leisten.\nEventualiter sei der Klägerin die unentgeltliche Prozessführung sowie in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.\n3. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem vorgenannten Editionsbegehren (Ziff. 8)\nnoch – rechtzeitig – vor der Eheschutzverhandlung nachzukommen.\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nMit Stellungnahme vom 9. März 2012 ersuchte der Gesuchsgegner um Folgendes (vi-act. A/II):\n\n1. (Vormerknahme Berechtigung zum Getrenntleben).\n\n2. (Vormerknahme Kündigung der ehelichen Wohnung und Sistierung des diesbezüglichen Schlichtungsverfahrens).\n3. (Zuteilung Hausrat an Gesuchsgegner).\n\n4. (Zuteilung elterliche Obhut an Gesuchstellerin).\n\n5. Der Gesuchsgegner sei für berechtigt zu erklären, die gemeinsame Tochter\nE.________ mindestens je am 1. und 3. Wochenende eines jeden Monats von\njeweilen Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr sowie zusätzlich jeden Mittwoch von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf\nBesuch zu nehmen.\n\nDer Gesuchsgegner sei für berechtigt zu erklären, Besuchsrechtsausfälle infolge\nErkrankung der Tochter E.________ nachholen zu können.\nZudem sei er für berechtigt zu erklären, E.________ von ihren 14 Schulferienwochen deren sieben Wochen auf eigene Kosten, bei Vorankündigung von drei Monaten, zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen.\nDie Vereinbarung eines weitergehenden Besuchs- oder Ferienbesuchsrechts sei\nunter Berücksichtigung des Kindeswohles den Parteien anheim zu stellen.\n6. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Dauer von\n2 Jahren ab Einreichung der vorliegenden Eheschutzklage (31.01.2012) einen\nmonatlich und monatlich im Voraus zahlbaren persönlichen Unterhaltsbeitrag von\nCHF 1000.00, sowie an den Unterhalt der gemeinsamen Tochter E.________\neinen monatlichen und monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von\nCHF 1000.00 zu bezahlen.\n\n7. (Anordnung Gütertrennung).\n\n8. Im Übrigen seien die Rechtsbegehren der Gesuchstellerin abzuweisen.\n\n9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchstellerin.\n\nDes Weitern forderte der Gesuchsgegner die vollumfängliche Abweisung aller\nprozessualen Anträge der Gesuchstellerin, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu deren Lasten.\n\nC. Anlässlich der Verhandlung vom 12. April 2012 verlangte die Gesuchstellerin replicando was folgt (vi-act. A/III und D1):\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n1. (entspricht Ziff. 1 des Gesuchs).\n\n2. (entspricht Ziff. 3 des Gesuchs).\n\n3. Der Gesuchsgegner sei für berechtigt zu erklären, die gemeinsame Tochter\nE.________ jeweils am 1. und 3. Samstag eines jeden Monats von 9.00 Uhr bis\n17.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen;\nVon der Einräumung eines Ferienbesuchsrechts sei abzusehen.\n\n"}