Die Vorinstanz traf in ihrem Dispositiv keine Entscheidung darüber, welcher Partei welche Erbschaftsaktiven und -passiven zuzuweisen sind. Feststellungen zum Umfang des Nachlasses per Teilungsdatum fehlen (im Dispositiv) trotz entsprechender Parteibegehren (Vi-act. A.I, Ziff. I; Vi-act. A.II.1, Rechtsbegehren Ziff. B.3) gänzlich. Ein Teilungsurteil, welches den Vollzugsorganen (z.B. den zuständigen Notariaten und Grundbuchämtern) die Verteilung der Erbschaftsbestandteile auf die einzelnen Erben unmittelbar ermöglicht, liegt deshalb nicht vor. Der Kläger beanstandet daher zu Recht, das Dispositiv der Vorinstanz sei ungenügend (KG-act. 1 [ZK1 2016 38], Ziff. III.A). Gestützt auf Art.