recht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 604 N 2; Forni/Piatti, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 522–533 N 15; Fankhauser, a.a.O., Art. 522 N 5), auch wenn die Erben Leistungsbegehren stellen können (vgl. Wolf, a.a.O., Art. 604 N 37 f.), denn ein Leistungsurteil allein vermag das jedem Erben aufgrund von Art. 604 Abs. 1 ZGB zustehende Recht auf Teilung nicht zu gewährleisten. Erst das auf entsprechendes Gestaltungsbegehren hin ergehende Gestaltungsurteil überführt die bisher gemeinschaftliche Berechtigung aller Miterben am Nachlass in eine alleinige Berechtigung des die Teilung verlangenden einzelnen Erben an seiner Erbquote entsprechenden Erbschaftsobjekten (Wolf, a.a.O., Art. 604 N 39).