Sowohl das Verfahren auf gerichtliche Losbildung gemäss Art. 611 ZGB als auch das Verfahren auf Versteigerung gemäss Art. 612 ZGB werden nur auf Antrag eines Erben aufgenommen (BGE 143 III 425, E 4.7). Der Erbteilungsprozess wird durch die Dispositionsmaxime beherrscht (BGE 143 III 425, E 4.7; vgl. BGE 130 III 550, E. 2 = Pra 94 [2005] Nr. 61). Mithin kann sich aus den Rechtsbegehren der Parteien eine Einschränkung der Kompetenz des Teilungsgerichts ergeben (BGE 143 III 425, E 4.7). Im vorliegenden Erbteilungsprozess beantragte keine der Parteien die Durchführung des Losbildungsverfahrens i.S.v. Art. 611 Abs. 2 ZGB.