Aus den Erbschaftssachen sind so viele Lose zu bilden, als Erben oder Erbstämme vorhanden sind (Art. 611 Abs. 1 ZGB). Würde eine Erbschaftssache dadurch aber wesentlich an Wert verlieren, soll sie in einem einzigen Los untergebracht werden und somit einem der Erben ungeteilt zugewiesen werden (Art. 612 Abs. 1 ZGB; Grundsatz der Naturalteilung). Nur Kantonsgericht Schwyz 66