Kommt eine vertragliche Einigung nicht zustande und hat der Erblasser keine anderslautenden Vorschriften (vgl. Art. 608 ZGB) aufgestellt, finden die gesetzlichen Teilungsregeln Anwendung (BGE 143 III 425, E. 4.2; 137 III 8, E. 2.1). Danach sollen die Erbschaftssachen wenn immer möglich in natura unter die Erben verteilt werden, weil alle Erben den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft haben (Art. 610 Abs. 1 ZGB; Grundsatz der Anspruchsgleichheit). Aus den Erbschaftssachen sind so viele Lose zu bilden, als Erben oder Erbstämme vorhanden sind (Art. 611 Abs. 1 ZGB).