N 2 und 5). Unter der Voraussetzung, dass unter allen Erben Einigkeit über die Art der Teilung herrscht, sind die Erben weder durch die gesetzlichen noch die erblasserischen Teilungsvorschriften gebunden. Die Teilungsfreiheit der Erben geniesst unbedingt Vorrang, steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass sich alle Erben über die Aufteilung des Nachlasses und die Zuweisung von Aktiven und Passiven einig sind (Schaufelberger/Keller Lüscher, a.a.O., Art. 607 N 5; vgl. Wolf, a.a.O., Art. 607 N 13). Die gesetzlichen Teilungsregeln sind im Sinne des Grundsatzes der freien Erbteilung grösstenteils dispositiver Natur (vgl. Schaufelberger/Keller Lüscher, a.a.O., Art. 607 N 6;