d) Der Kläger verlangt in seiner Berufung des Weiteren die Berücksichtigung von Marchzinsen auf K.________ (Bank I) uu bis zum Teilungsdatum, jedoch ohne diese Forderung zu substanziieren. Insbesondere äussert er sich nicht zur Höhe des geforderten Zinses und legt keinen (neuerlichen) Kontoauszug ins Recht, der Auskunft hierzu geben würde. Mangels rechtsgenüglicher Begründung ist somit nicht weiter auf dieses Vorbringen des Klägers einzugehen. e) Zusammengefasst präsentiert sich die Teilungsmasse per Teilungsdatum am 26. September 2016 wie folgt: