3 der letztwilligen Verfügung vorgesehene Befreiung von der Ausgleichungspflicht betrifft ausdrücklich nur die Zuwendungen gemäss Ziff. 2, in welcher lediglich das verzinsliche Darlehen der Beklagten 1 bis 3 von total Fr. 2‘100‘000.00 sowie der Erbvorbezug des Beklagten 4 von Fr. 100‘000.00, nicht aber die Erbvorbezüge der Beklagten 1 bis 3 in der Höhe von je Fr. 166‘600.00 aufgeführt werden. Die Erbvorbezüge der Beklagten 1 bis 3 in der Höhe von je Fr. 166‘600.00, total Fr. 499'800.00, sind somit nicht ausgleichungspflichtig und insofern auch nicht in die Teilungsmasse aufzunehmen. Anders verhält es sich hinsichtlich des Erbvorbezugs des Beklagten 4 in der Höhe von Fr. 100‘000.00.