B, KB 11). Dass die Erblasserin die Erbvorbezüge der Beklagten 1 bis 3 in der Höhe von insgesamt Fr. 499‘800.00 der Ausgleichungspflicht unterstellte bzw. zu unterstellen beabsichtigte, ergibt sich weder aus den Ziff. 2 und 3 der letztwilligen Verfügung vom 5. Mai 2006 noch aus den Akten. Die in Ziff. 3 der letztwilligen Verfügung vorgesehene Befreiung von der Ausgleichungspflicht betrifft ausdrücklich nur die Zuwendungen gemäss Ziff.