Wie unter E. 2a dieses Urteils ausgeführt, findet Art. 626 Abs. 2 ZGB grundsätzlich keine Anwendung, wenn der Erblasser die gesetzlichen Quoten der Nachkommen ändert, es sei denn, eine positive Anordnung des Erblassers sehe die Ausgleichungsplicht vor. Die Erblasserin ist vorliegend von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen, indem sie mit letztwilliger Verfügung vom 5. Mai 2006 die Beklagten 1 bis 4 auf den Pflichtteil setzte und dem Kläger die verfügbare freie Quote zuwendete (vgl. Vi-act. B, KB 11).