1 [ZK1 2016 40], S. 2) auf Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 1 und 2 des angefochtenen Urteils, wonach sie zu Zahlungen an den Kläger und den Beklagten 4 verurteilt wurden, nicht nur die gänzliche Befreiung von diesen Zahlungen, sondern ohne Weiteres auch deren Reduktion als Folge einer Streichung ihrer Erbvorbezüge aus der Teilungsmasse. Das Vorbringen der Beklagten 1 bis 3 ist somit zu hören und es ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Erbvorbezüge der Beklagten 1 bis 3 von je Fr. 166‘600.00 zu Recht in der Teilungsmasse berücksichtigte.