c) Unbestritten war bereits vor der Erstinstanz, dass der Kläger und die Beklagten 1 bis 3 von der Erblasserin zu deren Lebzeiten Erbvorbezüge von je Fr. 166‘600.00, total Fr. 666‘400.00, erhielten und dass der Beklagte 4 einen Erbvorbezug von Fr. 100‘000.00 empfing (Vi-act. A.I, Ziff. 2g auf S. 5; Viact. A.II.1, Ziff. 77 und Ziff. 79; vgl. angefochtenes Urteil, E. 4d.VII und E. 4.d.IX). Die Vorinstanz berücksichtigte diese Erbvorbezüge als Bestandteil der Teilungsmasse (vgl. angefochtenes Urteil, E. 6b auf S. 49). Die Beklagten 1 bis 3 monieren in einer Eventualbegründung zusammengefasst, es fehle Kantonsgericht Schwyz 62