Folglich ist dem Erbteil der Beklagten 1 bis 3 für die offenen Darlehenszinsen eine i.S.v. Art. 614 ZGB anrechenbare Schuld von je Fr. 255‘111.00 (1/3 von Fr. 765‘333.00) anzurechnen, wie dies die Vorinstanz bei den Anteilen der Beklagten 1 bis 3 an der Teilungsmasse zutreffend berücksichtigte.