602 ZGB in der Erbteilung einen ihrer Erbberechtigung entsprechenden Anspruch auf die Erbschaft haben, welche neben den eigentlich hinterlassenen Vermögenswerten auch den Zuwachs (Zinsen, Früchte, etc.) umfasst (BGE 116 II 259, E. 4a). Dem wird insofern Rechnung getragen, als die Darlehenszinsforderung als Aktivum der Teilungsmasse auf die Erben (inklusive der Beklagten 1 bis 3) gemäss ihrer Erbquote aufgeteilt wird. Folglich ist dem Erbteil der Beklagten 1 bis 3 für die offenen Darlehenszinsen eine i.S.v.