Den Beklagten 1 bis 3 ist überdies zuzustimmen, dass sie an den der Erbschaft geschuldeten Darlehenszinsen in Höhe von Fr. 765‘333.00 entsprechend ihrer Erbquote ebenfalls partizipieren (vgl. KG-act. 1 [ZK1 2016 40], Ziff. 35c). Dies, weil sie für die laufenden Zinsen bis zur Teilung der Erbschaft haften (vgl. BGE 53 II 202, E. 3), gleichzeitig aber als Mitglieder der Erbengemeinschaft i.S.v. Art. 602 ZGB in der Erbteilung einen ihrer Erbberechtigung entsprechenden Anspruch auf die Erbschaft haben, welche neben den eigentlich hinterlassenen Vermögenswerten auch den Zuwachs (Zinsen, Früchte, etc.) umfasst (BGE 116 II 259, E. 4a).