26. September 2016 in Höhe von Fr. 765‘333.00 als Aktivum in die Teilungsmasse auf. Wie die Beklagten 1 bis 3 zutreffend vorbringen, haben sie die von der Vorinstanz per 26. September 2016 vorgenommene Zuweisung von jeweils Fr. 700‘000.00 grundsätzlich nicht angefochten, weshalb es beim vorinstanzlich festgesetzten Betrag von Fr. 765‘333.00 sein Bewenden hat (vgl. KG-act. 1 [ZK1 2016 40], Ziff. 35).