142 OR), der Schuldner also den Eintritt der Verjährung durch Erheben der form- und fristgerechten Einrede zu behaupten hat (Däppen, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 6. Auflage, Basel 2015, Art. 142 N 11), die Beklagten 1 bis 3 jedoch keine Verjährungseinrede erhoben haben, sind sämtliche aufgelaufenen Zinse seit dem Todestag bis zum Teilungstag beachtlich. Die Vorinstanz nahm somit zu Recht einen jährlichen Zins von 4 Prozent seit dem rr (Datum) bis zum Kantonsgericht Schwyz 61