Wie bereits erwähnt wird der Erbteil aber erst mit der Teilung fällig (BGE 53 II 202, E. 3). Vorher besteht lediglich ein Anspruch auf Vornahme der Teilung (BGE 53 II 202, E. 3) und noch keine konkrete Forderung aus der Teilung. Entgegen der Annahme der Beklagten 1 bis 3 ging ihre Zinspflicht somit nicht per Todestag unter und ist deshalb bis zum Teilungstag hin zu berücksichtigen. Da der Richter die Verjährung überdies nicht von Amtes wegen berücksichtigen darf (Art. 142 OR), der Schuldner also den Eintritt der Verjährung durch Erheben der form- und fristgerechten Einrede zu behaupten hat (Däppen, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar