Die Schuld des Verrechnungsgegners muss jedoch fällig sein, damit der Verrechnende ihre Erfüllung mittels Verrechnung erzwingen kann (Peter, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 6. Auflage, Basel 2015, Art. 120 N 4; Zellweger-Gutknecht, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar Obligationenrecht, Band VI, 1. Abteilung, 7. Teilband, 2. Unterteilband, Bern 2012, Art. 120 N 8). Vorliegend wären die Beklagten 1 bis 3 die Verrechnenden, sodass der Erbteil fällig sein müsste, damit verrechnet werden könnte. Wie bereits erwähnt wird der Erbteil aber erst mit der Teilung fällig (BGE 53 II 202, E. 3).