120 OR erst auf den Zeitpunkt eintritt, in dem beide Forderungen fällig sind, und der Erbteil erst mit der Teilung fällig wird (BGE 53 II 202, E. 3). Der Vollständigkeit halber ist zwar noch zu erwähnen, dass die Verrechnung entgegen dem engen Wortlaut von Art. 120 OR nicht nur bei zwei fälligen Forderungen möglich ist. Es genügt, wenn die eigene Schuld des Verrechnenden erfüllbar ist. Die Schuld des Verrechnungsgegners muss jedoch fällig sein, damit der Verrechnende ihre Erfüllung mittels Verrechnung erzwingen kann (Peter, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 6. Auflage, Basel 2015, Art.