1 [ZK1 2016 40], Ziff. 33 ff.). Nach Art. 614 ZGB sind Forderungen, die der Erblasser an einen der Erben gehabt hat, bei der Teilung diesem anzurechnen. Wenn die Beklagten 1 bis 3 davon ausgehen, die Darlehensforderung sei ihnen per Todestag zuzuweisen, lassen sie ausser Acht, dass gemäss der Praxis des Bundesgerichts ein Erbe, der sich Kantonsgericht Schwyz 60