Der Kläger anerkannte bereits erstinstanzlich, dass das Darlehen bis zum Todestag verzinst wurde (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4d.VI.iii auf S. 24). Für die Teilungsmasse per Teilungsdatum sind daher nur die seit dem Todestag aufgelaufenen Zinsen relevant. Der Argumentation der Beklagten 1 bis 3, es sei für diesen Zeitraum kein Zins auf das Darlehen von Fr. 2‘100‘000.00 geschuldet, weil die Darlehensforderung ihnen per Todestag zuzuweisen und die Forderung daher per Todestag durch Vereinigung untergegangen sei, sodass auch die Zinspflicht auf den Todestag hin ende, kann nicht gefolgt werden (vgl. KG-act. 1 [ZK1 2016 40], Ziff.