b) Die Beklagten 1 bis 3 weisen im Hinblick auf ihre Darlehensschuld gegenüber dem Nachlass von insgesamt Fr. 2‘100‘000.00 ausdrücklich darauf hin, dass die vorinstanzliche Feststellung, wonach ihnen bei der Erbteilung je eine Darlehensschuld von Fr. 700‘000.00 zuzuweisen sei, unangefochten geblieben sei (KG-act. 10 [ZK1 2016 38], Ziff. 164e und f; KG-act. 1 [ZK1 2016 40], Ziff. 35b). Strittig ist hingegen, ob Zinsen auf dieses Darlehen zu berücksichtigen sind. Der Kläger anerkannte bereits erstinstanzlich, dass das Darlehen bis zum Todestag verzinst wurde (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4d.VI.iii auf S. 24).