10 [ZK1 2016 38], Ziff. 46b). Abgesehen davon ist mit dem Erbvorbezug des Beklagten 4 in der Höhe von Fr. 100‘000.00, den die Erblasserin mit letztwilliger Verfügung vom 5. Mai 2006 der Ausgleichungspflicht unterwarf (vgl. Vi-act. B, KB 11, Ziff. 2 f. auf S. 2), auch eine ausgleichungspflichtige Zuwendung in der Teilungsmasse zu berücksichtigen (vgl. nachstehend E. 8c).