Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch, Bern 2014, Art. 617 N 12 f.). Weil in einem Prozess ab einem bestimmten Zeitpunkt keine neuen Vorbringen mehr möglich sind, kann das Erbteilungsgericht aus praktischen Gründen auf einen Stichtag vor der Urteilsfällung abstellen. Eine allfällige Nachschätzung bei möglichen Wertveränderungen wird nur auf entsprechendes Begehren einer Partei und nicht von Amtes wegen durch das Erbteilungsgericht angeordnet (vgl. Wolf/Eggel, a.a.O., Art. 617 N 12 f.; vgl. BGer 5A_311/2009, E. 3.2).