614 ZGB anrechnen lassen müssten, was im Übrigen auch die Beklagten 1 bis 3 annehmen (KG-act. 1 [ZK1 2016 40], Ziff. 25d f.). Eine Verletzung der Pflichtteile der die Herabsetzung verlangenden Beklagten 1 bis 3 liegt angesichts dessen nicht vor und es ist in einem nächsten Schritt die Erbteilung vorzunehmen, wofür der Nachlass bzw. die Teilungsmasse mit Wert per Teilungsdatum zu bestimmen ist.