mässig folgende Beträge erhalten: Der Kläger erhielte Fr. 863'082.63 und die Beklagten 1 bis 4 erhielten je Fr. 323‘655.99, wobei sich der Beklagte 4 den Erbvorbezug von Fr. 100‘000.00 i.S.v. Art. 626 Abs. 2 ZGB und die Beklagten 1 bis 3 ihre Darlehensschuld gegenüber dem Nachlass von je Fr. 700‘000.00 i.S.v. Art. 614 ZGB anrechnen lassen müssten, was im Übrigen auch die Beklagten 1 bis 3 annehmen (KG-act. 1 [ZK1 2016 40], Ziff.