7. Fände die Erbteilung am Todestag der Erblasserin, am rr (Datum), statt, so würden die Parteien ausgehend vom reinen Nachlass per Todestag von Fr. 2‘057‘706.58 (vgl. E. 4 dieses Urteils) sowie unter Berücksichtigung des ausgleichungspflichtigen Erbvorbezugs des Beklagten 4 in der Höhe von Fr. 100‘000.00, den die Erblasserin mit letztwilliger Verfügung (positiv) der Ausgleichungspflicht unterwarf (vgl. Vi-act. B, KB 11, Ziff. 2 f. auf S. 2), wert- Kantonsgericht Schwyz 57