dd) Zusammenfassend ist den die Herabsetzung verlangenden Beklagten 1 bis 3 der Beweis für ihre Behauptung, die Erblasserin habe dem Kläger die 269/1000 Miteigentumsanteile an KTN yy geschenkt, nicht gelungen und es ist diesbezüglich entgegen der Vorinstanz keine Hinzurechnung zur Pflichtteilsberechnungsmasse vorzunehmen. e) Unbeanstandet bleibt sodann die vorinstanzliche Feststellung, dass das behauptete Darlehen der Erblasserin an W.________ in der Höhe von Fr. 100‘000.00 keine Berücksichtigung in der Pflichtteilsberechnungsmasse findet (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4d.XIII auf S. 45).