Vogt/Vogt, in: Honsell/ Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 6. Auflage, Basel 2015, Art. 239 N 44; BGE 83 II 533, E. 2). Der Beweis für das Vorliegen einer Schenkung kann somit nicht als erbracht erachtet werden und die Vorinstanz ist zu Unrecht von einer solchen ausgegangen. Im Übrigen kann vor diesem Hintergrund von einer Anhörung der vom Kläger beantragten Zeugen Notar T.________ und Notarstellvertreter V.________ sowie einer Beweisaussage des Beklagten 4 abgesehen werden.