Vi-act. C, BB 7, S. 4). Davon abgesehen legten die Beklagten 1 bis 3 keine Umstände dar, die nahelegen würden, die Erblasserin hätte dem Kläger die Wohnung geschenkt (vgl. Vi-act. A.IV, Ziff. 24 ff.; Vi-act. A.VI/2, S. 37 ff.). Insbesondere äusserten sie sich erstinstanzlich mit keinem Wort zu einem etwaigen Schenkungswillen der Erblasserin und substanziierten einen solchen mithin nicht, wie der Kläger zu Recht moniert, obwohl die Schenkungsabsicht grundsätzlich nicht vermutet wird (vgl. Liniger/Triebold, in: Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar Obligationenrecht, Basel 2014, Art. 239 N 17; Vogt/Vogt, in: Honsell/ Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar