Sie sind für den Nachweis der Tilgung des Kaufpreises resp. des Vorliegens einer Schenkung von vornherein nicht geeignet. Auch dass die Erblasserin und der Kläger im Kaufvertrag vom 29. November 1990 bezüglich der Tilgung des vereinbarten Kaufpreises von Fr. 1‘950‘000.00 festhielten, es sei ausseramtlich zu quittieren, deutet nicht darauf hin, dass sie eine Schenkung vereinbart hätten (vgl. Kantonsgericht Schwyz 55