Für die erstinstanzliche Behauptung der Beklagten 1 bis 3, wonach es sich beim Kaufvertrag vom 29. November 1990 zwischen der Erblasserin und dem Kläger um eine als Verkauf simulierte reine Schenkung handle, verwiesen diese einzig auf den Ausgleichungsdispens im Nachtrag vom 15. Juli 1991. Wie vorstehend in E. 6d.aa ausgeführt lässt allein ein Ausgleichungsdispens aber den Schluss auf das Vorliegen einer Schenkung nicht zu. Darüber hinaus führen die Vorbringen der Parteien sowie die Ausführungen der Vorinstanz zu den finanziellen Verhältnissen des Klägers resp. der Erblasserin vor dem 29. November 1990 ins Leere. Sie sind für den Nachweis der Tilgung des Kaufpreises resp.