Dies lässt die Vorinstanz ausser Acht, wenn sie aus dem Umstand, dass der Kläger keine Beweise für den von ihm behaupteten Geldfluss an den Beklagten 4 erbracht habe, darauf schliesst, der Kaufvertrag zwischen der Erblasserin und dem Kläger vom 29. November 1990 stelle eine Schenkung dar. Für die erstinstanzliche Behauptung der Beklagten 1 bis 3, wonach es sich beim Kaufvertrag vom 29. November 1990 zwischen der Erblasserin und dem Kläger um eine als Verkauf simulierte reine Schenkung handle, verwiesen diese einzig auf den Ausgleichungsdispens im Nachtrag vom 15. Juli 1991.