cc) Für den Vorempfangscharakter einer Zuwendung trägt die Beweislast, wer die Herabsetzung verlangt (Hrubesch-Millauer, a.a.O., Art. 527 N 12; Forni/Piatti, a.a.O., Art. 527 N 2; BGE 76 II 188, E. 3). Folglich sind die Beklagten 1 bis 3 für das Vorliegen einer Schenkung resp. eines Schenkungswillens der Erblasserin beweisbelastet. Dies lässt die Vorinstanz ausser Acht, wenn sie aus dem Umstand, dass der Kläger keine Beweise für den von ihm behaupteten Geldfluss an den Beklagten 4 erbracht habe, darauf schliesst, der Kaufvertrag zwischen der Erblasserin und dem Kläger vom 29. November 1990 stelle eine Schenkung dar.