bb) Die Behauptungen des Klägers, wonach die Erblasserin im Schreiben vom 21. März 1991 (Vi-act. B, KB 36) das Kaufgeschäft zwischen den Brüdern ausdrücklich bestätige und wonach das Schreiben des Beklagten 4 vom 4. Dezember 1990 (Vi-act. B, KB 38) und dessen SMS-Nachricht an den Kläger vom 31. Januar 2009 (KG-act. 1/5 [ZK1 2016 38]) keinen Zweifel daran lasse, dass er diesem den Kaufpreis für das Stockwerkeigentum bezahlt habe, Kantonsgericht Schwyz 54