Pra 80 [1991] Nr. 159). Alleine deswegen, weil im Nachtrag vom 15. Mai 1991 ein Ausgleichungsdispens vereinbart wurde, kann somit nicht gefolgert werden, es habe sich beim Kaufvertrag vom 29. November 1990 zwischen der Erblasserin und dem Kläger um eine Schenkung gehandelt. Insofern macht der Kläger in seiner Berufung zu Recht geltend, dass der erstinstanzlichen Argumentation in diesem Punkt nicht gefolgt werden könne.