zum selben Preis mit schriftlichem Kaufvertrag an den Kläger weiterverkauft (Vi-act. C, BB 8; vgl. angefochtenes Urteil, E. 4d.XII auf S. 43). Der Kläger wiederholt vor der Berufungsinstanz, es habe sich dabei wirtschaftlich um ein Geschäft zwischen Brüdern gehandelt. Die Erblasserin sei auf Ratschlag des Notars dazwischengeschaltet worden, um Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuern zu sparen, was zu jener Zeit gängige Praxis gewesen sei. Die Kaufpreiszahlung sei von ihm an den Beklagten 4 erfolgt. Entsprechende Zahlungsbelege hätten sich nach 17 Jahren beim Ableben der Erblasserin nicht mehr finden lassen (vgl. Vi-act. D4, Ziff. 7; vgl. Vi-act. A.V, Ziff. 24 ff. auf S. 16 und Ziff.